Stiftungssatzung

§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Betreuer-Stiftung-Jever“.

(2) Sie ist eine rechtskräftige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 26441 Jever.

§2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung 1977 durch die selbstlose Unterstützung von Personen auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet zum Wohle der Allgemeinheit über den Bereich der Betreuung hinaus vornehmlich im Amtsgerichtsbezirk Jever, und zwar insbesondere durch
a) Unterstützung von Personen, die wegen ihrer geistigen, körperlichen oder seelischen Gebrechen dauernd auf fremde Hilfe angewiesen sind,
b) Unterstützung anderer benachteiligter Personen und deren Angehörigen, die wegen eines Unglücksfalles vorübergehender schneller Hilfe bedürfen.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von bzw. Hilfegewährung z.B. bei der

  • Durchführung von Erholungsmaßnahmen, auch in Form eines Erholungsurlaubs,
  • Beschaffung von Wohnraum,
  • Durchführung besonderer Therapien,
  • Ausstattung von Wohnraum,
  • Inanspruchnahme kultureller Angebote,

Die Förderung kann auch durch sonstige geeignete Hilfsmaßnahmen erfolgen.

(3) In Einzelfällen kann die Stiftung auch in den an den Amtsgerichtsbezirk Jever angrenzenden Amtsgerichtsbezirken fördernd tätig werden, wenn der zur Verfügung stehende Förderungsbetrag dies zulässt.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewahrung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke i.S. der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung – AO – 1977.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

§4 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung besteht aus einem Barvermögen von derzeit 33.000,- DM als Anfangsvermögen.
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, die ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen des § 58 Nr. 7 a AO 1977 höchstens ein Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus, der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuzuführen, wenn diese Mittel (Erträgnisse) zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht benötigt werden. Die freie Rücklage ist Bestandteil des Stiftungsvermögens nach Abs. 1.

(4) Die Stiftung ist weiter berechtigt, Spenden sowie sonstige Einnahmen im Rahmen des §58 Nr.6 – AO 1977 teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, wenn und solange dieses erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

§5 Mittelverwendung, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters bzw. Dritter (Spenden) und etwaigen sonstigen Einnahmen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

(2) Die Mitglieder dieser Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§7 Mitgliederzahl und Amtszeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt; danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsbeirat gewählt.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 7 Jahre, einmalige Wiederwahl ist zulässig. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wurde, scheidet das Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzende. Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zusammen.

(4) Vorstandsmitglieder, die sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr in der Lage sind, können vom Beirat mit zwei Drittel Mehrheit abgewählt werden. Das betreffende Mitglied ist vorher zu hören.

(5) Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden nur für die restliche Amtszeit gewählt.

§8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder – bei seiner Verhinderung – durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung. Er hat dabei den Willen der Stifter so nachhaltig wie möglich zu erfüllen.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens und Führung der Bücher.
  • die Aufstellung des Haushaltsplanes.
  • die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel.
  • die Berichtserstattung über die Tätigkeit der Stiftung und Aufstellung der Jahresberechnung und der Vermögensübersicht.

§9 Mitgliederzahl, Amtszeit und Organisation des Beirates

(1) Der Beirat besteht aus 6 Mitgliedern. Der erste Beirat wird vom Stifter bestellt; danach wählen bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes die verbleibenden Mitglieder einen Nachfolger. Mindestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit wählt der Beirat die neuen Beiratsmitglieder, anderenfalls bleibt der Beirat bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden auf 7 Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Dieses gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft im Beirat von einem Hauptamt abhängig ist.

(3) Ein Beiratsmitglied kann nicht zugleich Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Beirat tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen.

(5) Mitglieder des Beirates, die sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr in der Lage sind, können mit zwei Drittel Mehrheit vom Beirat abgewählt werden. Das betreffende Mitglied ist vorher zu hören.

(6) Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für die restliche Amtszeit gewählt.

§10 Rechte und Pflichten des Beirates

(1) Der Beirat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er beschließt den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan.

(2) Der Beirat berät den Vorstand bei der Verfolgung des Stiftungszweckes. Er hat ein Anhörungsrecht vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Vergabe der Stiftungsmittel.

(3) Der vom Vorstand erarbeitete Tätigkeitsbericht und die Rechnungslegung werden vom Beirat verabschiedet. Er entscheidet auch über die Entlastung des Vorstandes.

(4) Dem Beirat obliegt die Beschlussfassung über Satzungsänderungen nach Maßgabe des §12 Abs. 2.

§11 Beschlussfassung

(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist ein Stiftungsorgan grundsätzlich beschlussfähig,

  • wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind,
  • wenn Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.

(2) Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

(3) Über die Sitzungen der Stiftungsorgane sind Protokolle zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschriften sind allen Mitgliedern beider Stiftungsorgane zur Kenntnis zu geben.

§12 Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2) unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr als sinnvoll, so können Vorstand und Beirat in gemeinsamer Sitzung durch einen einstimmigen Beschluss sämtlicher Organmitglieder der Stiftung einen neuen Zweck geben, die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammenlegen oder die Stiftung aufheben.

(2) Sonstige Satzungsänderungen werden vom Beirat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen

(3) Bei Auflösung oder bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Orth-Stiftung, Jever, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 oder diesen so nahe wie möglich kommende mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Aufsicht

(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Weser-Ems in Oldenburg.

(2) Der Vorstand der Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde

  • jede Änderung der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen,
  • innerhalb von 5 Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen.

(3) Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

(4) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.