Möglichkeiten der Vorsorge

Möglichkeiten der Vorsorge für den Fall, dass Personen nicht mehr in der der Lage sind, über ihre Angelegenheiten selbst zu entscheiden

Patienten-Verfügung

(nicht zu verwechseln mit dem Testament im ursprünglichen Sinn, das Bestimmungen für die Zeit nach dem Tod trifft).

Zielsetzung: Bekundung eigener Wünsche in Bezug auf medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster aussichtsloser Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase. Auch als mögliche sinnvolle Ergänzung zur Betreuungsverfugung oder Vorsorgevollmacht verwendbar.

Juristische Bedeutung: Muss von den behandelnden Arzten beachtet werden.

Formale Erfordenisse: Schriftliche (nicht zwingend handschriftliche) Form. Eigenhändige Unterschrift (in Abständen – z.B. von 2 Jahren – möglichst erneuern).
Unterschrift mindestens eines Zeugen (in Abständen – z.B. von 2 Jahren – möglichst erneuern) zur Bestätigung, daß Verfasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.
Notarielle Beurkundung nicht erforderlich.
Selbst zugefügte Ergänzungen sollten mit zusätzlicher Unterschrift versehen werden.

Aufbewahrungsmöglichkeiten: Bei den persönlichen Unterlagen, bei Angehörigen oder Freunden, eventuell beim Hausarzt und beim Vormundschaftsgericht.

Betreuungs-Verfügung

Zielsetzung: Benennung einer Person des eigenen Vertrauens für den Fall. dass das Vormundschaftsgericht wegen eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einen Betreuer (früher Pfleger) einsetzt. Zusätzliche Wünsche für den Fall einer Betreuung möglich.

Juristische Bedeutung: Leitet sich aus §1901a BGB ab. Vormundschaftsgericht muss Bestellung der genannten Person aussprechen, bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahman, wie z.B. Behandlungsabbruch, vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich.

Formale Erfordenisse: Schriftlich (nicht zwingend hand schriftliche) Form. Eigenhändige Unterschrift (in Abständen – z.B. von 2 Jahren – möglichst erneuern).
Unterschrft mindestens eines Zeugen (in Abständen – z.B. von 2 Jahren – möglichst erneuern) zur Bestätigung, daß Verfasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. (Nicht die als Betreuer genannte Person als Zeugen nehmen!) Notarielle Beurkundung nicht erforderlich.
Selbst zugefügte Ergänzungen sollten mit zusätzicher Unterschrift versehen werden.

Aufbewahrungsmöglichkeiten: Aufbewahung so, daß gewährleistet ist, daß die Betreuungsverfügung gegebenenfalls unverzüglich dem Vormundschaftsgericht zugeleitet wird. Vormundschaftsgericht.

Vorsorge-Vollmacht

Zielsetzung: Bevollmächtigung einer Person des Vertrauens, die im Fall eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit für den Vollmachtserteilenden unter Beachtung der § 1904 und 1906 BGB rechtswirksam handeln kann.

Juristische Bedeutung: Leitet sich aus § 1896 Abs. 2 Satt 2 BGB ab. Bestellung durch Vormundschaftsgericht entfallt, nicht jedoch die Genehmigungspflicht bei schwerwiegen den medizinischen Maßnahmen

Formale Erfordenisse: Schriftliche (nicht zwingend handschriftliche) Form.

Eigenhändige Unterschrift (in Abständen z.B. von 2 Jahren – möglichst erneuern).
Unterschrift mindestens eines Zeugen (in Abständen – z.B. von 2 Jahren – möglichst erneuern) zur Bestätigung, daß Verfasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. (Nicht die als Bevollmächtigter genannte Person als Zeugen nehmen!)
Notarielle Beurkundung nicht vorgeschrieben.
Selbst zugefügte Ergänzungen sollten mit zusätzlicher Unterschrift versehen werden.

Aufbewahrungsmöglichkeiten: Bei den persönlichen Unterlagen, beim Bevollmächtigten selbst oder einer anderen Vertrauensperson.
Vormundschaftsgericht.

Sinnvolle Kombinations-möglichkeiten:

  • Patiententestament und Vorsorgevollmacht
  • Patiententestament und Betreuungsverfügung

Keinen Sinn macht die Kombination von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung (siehe dazu Punkt III der Vorsorgevollmacht)